Satzung

Satzung

Präambel

Jeder Mensch hat ein Recht auf Leben. Und jeder Mensch hat das Recht, dass ihm geholfen wird, seine Lebensqualität zu optimieren. Das sollte der Gemeinschaft Verpflichtung sein. Neuerdings vermehren sich jedoch leider Kosten-Nutzen-Fragen bezüglich dieser Hilfe.

Gelder werden nur dort und in dem Umfang eingesetzt, wo das Ziel eines „normalen Lebens“ erreicht werden kann. Ist eine vollständige Rehabilitation nicht zu erreichen, gibt man Eltern mit einem behinderten Kind nur Hilfestellungen bei der täglichen Versorgung. Die Therapiekosten werden hingegen in Grenzen gehalten.

Es stellt sich die Frage, ob das Leben nur lebenswert und nützlich ist, wenn man lesen und schreiben sowie Geld verdienen kann. Was bedeuten Freude, Zärtlichkeit, Interaktion und gemeinsames Erleben? Darf man einer Gesellschaft nur angehören, wenn man ihr nützlich ist?

Jedes Leben ist lebenswert, seine Lebensqualität lässt sich im Übrigen immer verbessern. Dazu gehört bereits das Erleben von Alltäglichem: Essen, sich bewegen, kommunizieren, lernen, selbstständig sein.

Jeder Mensch verfügt über Potentiale, die es auszuschöpfen gilt. Kinder brauchen dazu Erwachsene, bis sie ihre Möglichkeiten eigenverantwortlich und selbstbestimmt verwalten können. Besondere Menschen brauchen unter Umständen lebenslange Unterstützung. Die Stiftung soll Menschen helfen, in den Genuss eines besonderen Therapieprogramms zu kommen.

Es werden Therapiekonzepte gefördert, die interdisziplinär und ganzheitlich sind. Zu einem besonderen Therapiekonzept gehören:

Hohe Achtung und Wertschätzung gegenüber Menschen, die spezielle neurologisch oder genetisch bedingte Probleme
haben, und gegenüber ihren Angehörigen
Anerkennung, Einbeziehung und Zutrauen in alle Fähigkeiten dieser Menschen
Zuversicht in die Möglichkeiten der Rehabilitation und in die Mobilisation aller heilenden Kräfte
Berücksichtigung aller Aspekte der auftretenden Schwierigkeiten und aller sich anbietenden Hilfestellungen und
Therapiemöglichkeiten
Überdurchschnittliche Anforderungen an das Engagement und die Qualität der Therapeuten, realistische, im positiven Sinne
hohe Anforderungen an Patient und Angehörige
Beteiligung aller notwendigen therapeutischen Disziplinen, die nicht nebeneinander arbeiten, sondern mit einem
gemeinsamen Therapiekonzept vorgehen, gemeinsame Ziele postulieren und einen einheitlichen Weg mit gleichen
Informationen gehen sollen
Auch Anwendung unkonventioneller Therapiemethoden, am empirischen Erfolg orientiert
Effizienz in der Therapie
Probleme der Angehörigen ernsthaft aufnehmen
Hohe Intensität der Therapie für einen kurzen Zeitraum
Herauslösen der ganzen Familie für die Therapiezeit aus dem Alltag
Einbeziehen der ganzen Familie in die Therapie
Keine stationäre Aufnahme, sondern individuelle private Einquartierung
Hoher Standard an Informationen und Anleitung zur Therapie
Zusatzangebote an therapieunterstützenden und lebenserleichternden Hilfestellungen

Das Motto der Stiftung lautet deshalb: Besondere Hilfe für besondere Menschen!

§ 1  Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen „Gabriele-Iven-Stiftung“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Sie hat ihren Sitz in 72270 Baiersbronn.

(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Siftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Rahmen der Förderung von Therapiekonzepten, die interdisziplinär und ganzheitlich orientiert sind. Diese Therapien mobilisieren bei Patienten nicht nur Basisfähigkeiten, sondern alle Fähigkeiten, die in ihnen stecken. Ziel ist es, die Lebensqualität zu optimieren.

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Finanzielle Unterstützung von Patienten, die die Therapie sonst nicht durchführen könnten, wenn die Kassen die Therapien oder Übernachtungskosten nicht übernehmen.

2. Übernahme von Kosten für die Kinderbetreuung oder für die Pflege während der Intensivtherapie in Baiersbronn, die die Eltern unterstützt oder ihnen die Teilnahme an therapiebegleitenden Maßnahmen ermöglicht.

3. Bereitstellung von Therapiematerialien, Therapiemitteln und Spielgeräten, die den Therapiezweck unterstützen und nicht Bestandteil der vorgeschriebenen Praxisausstattung sind, z. B. Computerprogramme oder Hörtrainingsgeräte. Die Therapiematerialien, Therapiemittel und Spielgeräte verbleiben während der Nutzung durch die Patienten im Eigentum der Stiftung.

4. Förderung von Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen für Therapeuten, Patienten und Angehörige, die mit Eigenmitteln nicht durchführbar wären, die aber der besseren therapeutischen Versorgung der Betroffenen dienen.

5. Finanzielle Unterstützung bedürftiger Patienten bei der Inanspruchnahme von Therapieangeboten, die aufgrund der besonderen Qualifikation oder Berufserfahrung der Therapeuten für die Rehabilitation unerlässlich sind, deren Leistungen von den Kostenträgern jedoch nicht übernommen werden. Ferner finanzielle Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Berufsgruppen, deren Leistungen ebenfalls nicht von den Krankenkassen übernommen wird, die aber in der Rehabilitation der Patienten eine wichtige Rolle übernehmen.

Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht (vgl. § 5 Abs. 4).

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Stiftung ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Rahmen der Förderung von Therapiekonzepten, die interdisziplinär und ganzheitlich orientiert sind.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszweckes Zweckbetriebe unterhalten.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom 18. Dezember 2002.

(2) Das Stiftungsvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung in seinem Bestand und Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.

(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

(3) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Beirat.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu drei natürlichen Personen. Der erste Vorstand wird von den Stiftern bestellt.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Die Stifter gehören dem Vorstand auf Lebenszeit an. Die Stifter sind berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so bestellt der Beirat auf Vorschlag des Vorstandes ein neues Vorstandsmitglied. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre.

(5) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen oder in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sind. Mitglieder des Beirates dürfen nicht zugleich Vorstand sein.

(6) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Von den Stiftern bestellte Vorstandsmitglieder können, solange mindestens ein Stifter Vorstandsmitglied ist, von diesem jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung.
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszweckes und dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen.

Seine Aufgaben sind insbesondere:

– die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
– die Vergabe der Stiftungsmittel in Übereinstimmung mit dieser Satzung,
– die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die Rechnungsführung,
– die Anstellung von Arbeitskräften,
– Spendenbeschaffung

(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Eine Sitzung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.
Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen.

(2) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

(4) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters den Ausschlag.

(5) Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

(6) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Beirates zur Kenntnis zu bringen.

(7) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Beirates bedarf, kann eine vom Beirat zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.

§ 10 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Beirates werden von den Stiftern berufen.

(2) Scheidet ein Beiratsmitglied aus, so wählt der Beirat auf Vorschlag des Vorstandes unverzüglich einen Nachfolger. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt vier Jahre. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Dem Beirat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung besitzen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

(4) Das Amt eines Beiratsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Beiratsmitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch den Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Ein Beiratsmitglied kann vom Beirat in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Beirat. Das betroffene Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

(5) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 11 Aufgaben und Beschlussfassung des Beirates

(1) Der Beirat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens. Er berät den Vorstand bei der Verfolgung des Stiftungszwecks.
(2) Der vom Vorstand erarbeitete Tätigkeitsbericht und die Rechenschaftslegung sind dem Beirat vorzulegen. Er entscheidet über die Entlastung des Vorstands.

(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Beirat Sachverständige hinzuziehen.

(4) Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammmenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Der Vorstand und Sachverständige können an den Sitzungen des Beirates beratend teilnehmen.

(5) Für die Beschlussfassung des Beirates, bzw. von Vorstand und Beirat gemeinsam, gilt § 9 entsprechend. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Satzungsänderung, Auflösung und Zusammenlegung der Stiftung

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können Vorstand und Beirat in gemeinsamer Sitzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stiftung einen neuen Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung gewährleistet erscheint.

(2) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können Vorstand und Beirat auch die Auflösung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen.

(3) Sonstige Satzungsänderungen werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.

(4) Beschlüsse über Änderung der Satzung, Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Anerkennung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 13 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird das Vermögen unter fünf anerkannten Selbsthilfeverbänden, die die Interessen behinderter Kinder im Sinne des Stiftungszweckes vertreten, mit der Auflage aufgeteilt, es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß dieser Satzung oder für andere selbstlos gemeinnützige und/ oder mildtätige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

Vor Beschlussfassung ist die Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde einzuholen.

§ 14 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des im Lande Baden-Württemberg geltenden Stiftungsrechts.

(2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium in Karlsruhe.

(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Anerkennung der Stiftungssatzung in Kraft.

Baiersbronn, den 18. Dezember 2002
Gabriele Iven     Harald-Henning Iven